17. November 2011

Die Besteue­rung von Firmen­wagen bei Arbeit­neh­mern

Arbeit­nehmer, die von ihrem Arbeit­geber einen Firmen­wagen für Dienst­fahrten erhalten, können diesen oftmals auch für private Zwecke benutzen. Die Firmen­wa­gen­ge­stel­lung stellt heut­zu­tage durchaus auch ein Mittel dar, um hoch­qua­li­fi­zierte Mitar­beiter zu gewinnen bzw. an das Unter­nehmen zu binden. Jedoch stellt sich anschlie­ßend die Frage, ob die private Firmen­wa­gen­nut­zung auch versteuert werden muss?

Grund­sätz­lich stellt die private Verwen­dung eines Dienst­wa­gens durch den Arbeit­nehmer einen geld­werten Vorteil dar, den der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer gewährt. Man bezeichnet diesen auch als Sach­bezug oder Sach­lohn im Rahmen der nicht­selbst­stän­digen Arbeit. Für die Ermitt­lung des entspre­chenden geld­werten Vorteils des Arbeit­neh­mers exis­tieren grund­sätz­lich zwei Möglich­keiten.

Die Fahr­ten­buch­me­thode. Bei der Fahr­ten­buch­me­thode muss ein ausführ­li­ches Fahr­ten­buch über sämt­liche Fahrten mit dem Firmen­wagen geführt werden. Des Weiteren müssen sämt­liche Kosten, die für das Kraft­fahr­zeug ange­fallen sind, aufge­zeichnet und belegt werden. Anhand des Verhält­nisses von privat gefah­renen Kilo­me­tern zu dienst­lich zurück­ge­legten Stre­cken werden dann die entstan­denen Kosten des Kraft­fahr­zeugs auf die Privat- und die Dienst­fahren aufge­teilt. Der privat moti­vierte Teil der Kosten wird dann der Besteue­rung beim Arbeit­nehmer, prin­zi­piell als Arbeits­lohn, unter­worfen. Unter die Privat­fahrten fallen grund­sätz­lich die Wege zwischen Wohnung- und Arbeits­stätte, Fami­li­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung (falls für sie kein Werbungs­kos­ten­abzug in Frage kommt) sowie die sons­tigen privat moti­vierten Fahrten.

Die pauschale Prozent­me­thode. Die pauschale Prozent­me­thode stellt eine Pauscha­lie­rung der Bemes­sung des geld­werten Vorteils aus der Privat­nut­zung eines Firmen­wa­gens dar. Der zu versteu­ernde Sach­bezug ermit­telt sich hier­nach wie folgt:

  1. Pro Kalen­der­monat 1 Prozent des inlän­di­schen Listen­preises im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich der Kosten für Sonder­aus­stat­tung einschließ­lich Umsatz­steuer abge­rundet auf volle 100 EUR. Dies gilt unab­hängig davon, ob das Fahr­zeug neu, gebraucht oder geleast ist.
  2. Kann das Fahr­zeug auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte benutzt werden, erhöht sich der geld­werte Vorteil um 0,03 Prozent des Listen­preises pro Entfer­nungs­ki­lo­meter zwischen Wohn- und Arbeits­stätte für jeden Kalen­der­monat.
  3. Wird das Fahr­zeug auch für Fami­li­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung verwendet, so beträgt der zu versteu­ernde Sach­lohn zusätz­lich pro Fahrt und Entfer­nungs­ki­lo­meter 0,002 Prozent des Listen­preises. Kann für die jewei­lige Fami­li­en­heim­fahrt ein Werbungs­kos­ten­abzug im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung ange­setzt werden, so entfällt für diese Fahrt die Besteue­rung der Firmen­wa­gen­be­nut­zung; aller­dings auch der Werbungs­kos­ten­abzug.

Wahl des Verfah­rens. Das gewählte Verfahren muss durch den Arbeit­geber in Abstim­mung mit dem Arbeit­nehmer für ein Kalen­der­jahr fest­ge­legt werden und darf nicht inner­halb dieses Zeit­raumes gewech­selt werden. Der Arbeit­nehmer ist aller­dings bei seiner Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht an das bei der Lohn­steu­er­erhe­bung gewählte Verfahren durch den Arbeit­geber gebunden. Stellt sich also heraus, dass das jeweils andere Verfahren für ihn güns­tiger ist, kann er dieses unter Beach­tung der allge­meinen Voraus­set­zungen zur Berech­nung des geld­werten Vorteils aus der Dienst­wa­gen­nut­zung heran­ziehen.

Fazit. Die rich­tige Wahl der Berech­nungs­me­thode zur Ermitt­lung des geld­werten Vorteils aus der Firmen­wa­gen­ge­stel­lung für Arbeit­nehmer kann erheb­liche Steu­er­ein­spa­rungs­mög­lich­keiten bergen. Nutzen Sie diese Chance und lassen Sie sich von ihrem Steuer­berater die indi­vi­duell opti­male Vari­ante berechnen.