29. November 2012

Die Pauschal­be­steue­rung von Sach­zu­wen­dungen

Durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der neue § 37b EStG einge­führt. Dieser regelt die steu­er­liche Behand­lung der Gewäh­rung von Sach­zu­wen­dungen an eigene Arbeit­nehmer und Geschäfts­freunde. Die Sach­zu­wen­dungen werden demnach mit einem Pauschal­steu­er­satz in Höhe von 30 % zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer unter­worfen. Diese Pauschal­be­steue­rung von Sach­zu­wen­dungen wird nun vermehrt bei Betriebs- und Lohn­steu­er­prü­fungen thema­ti­siert. Daher möchten wir Ihnen mit nach­fol­gendem Artikel einen Über­blick über die wich­tigsten Inhalte geben.

In einem ersten Schritt ist zu unter­scheiden, ob die Sach­zu­wen­dung ein Arbeit­nehmer oder ein Geschäfts­freund erhalten hat. Anschlie­ßend sind die jewei­ligen steu­er­li­chen Auswir­kungen aus Sicht des Zuwen­denden und des Empfän­gers der Zuwen­dung, also des Arbeit­neh­mers bzw. des Geschäfts­freundes, zu prüfen.

Sach­zu­wen­dungen, deren Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten 10 Euro nicht über­steigen, sind dabei bei der Anwen­dung des § 37b EStG als Streu­wer­be­ar­tikel anzu­sehen und fallen daher nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Vorschrift. Die Teil­nahme an einer geschäft­lich veran­lassten Bewir­tung ist eben­falls nicht in den Anwen­dungs­be­reich des § 37b EStG einzu­be­ziehen.

Zuwen­dungen an Arbeit­nehmer. Die Pauscha­lie­rung von Sach­zu­wen­dungen an eigene Arbeit­nehmer wird dann zuge­lassen, wenn die Sach­zu­wen­dungen zusätz­lich zu dem zwischen den Betei­ligten ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden.

Betrieb­lich veran­lasste Sach­zu­wen­dungen an Arbeit­nehmer sind für den Arbeit­geber immer als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Die Pauschal­ver­steue­rung führt dabei nicht zur Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit der Zuwen­dung.

Sach­zu­wen­dungen an den Arbeit­nehmer sind aus dessen Sicht in der Regel wie Barlohn­zah­lungen zu versteuern. Hat der Arbeit­geber jedoch die Pauschal­ver­steue­rung gewählt, wird der Arbeit­nehmer aus der Steu­er­schuld­ner­schaft entlassen.

Zuwen­dungen sind dabei bis zu einer Frei­grenze von 44 Euro monat­lich beim Empfänger weder steuer- noch sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig, wenn es sich um einen Sach­bezug handelt. Beispiele für Sach­be­züge sind freie Verpfle­gung, kosten­lose oder verbil­ligte Abgabe von Gütern, kosten­lose oder verbil­ligte Nutzung einer Wohnung. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs können jedoch auch Geschenk­gut­scheine, die auf einen Geld­be­trag ausge­stellt sind (z. B. ein Buch­gut­schein), bis zur Frei­grenze von 44 Euro/Monat als steuer- und abga­ben­freier Sach­bezug gelten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeit­nehmer ein Wahl­recht zwischen der Sache und der Auszah­lung des Barbe­trages hat. Es liegt in diesem Fall immer Arbeits­lohn vor.

Zuwen­dungen an Geschäfts­freunde. Ausgaben für Zuwen­dungen an Geschäfts­freunde werden als Betriebs­aus­gabe aner­kannt, wenn es eine betrieb­liche Veran­las­sung vorliegt. Sie können zudem nur bis zur Höhe von 35 Euro pro Empfänger und Kalen­der­jahr steu­er­lich als Betriebs­aus­gabe geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss die Zuwen­dung für einen Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­gabe einzeln und getrennt von den sons­tigen Betriebs­aus­gaben zeitnah aufge­zeichnet werden.

Von Bedeu­tung ist für den Zuwen­denden auch, welche steu­er­li­chen Auswir­kungen beim Geschäfts­freund durch die Zuwen­dung entstehen.

Die Pauscha­lie­rung findet auf Sach­zu­wen­dungen Anwen­dung, die zusätz­lich zur ohnehin erbrachten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zuwen­dende die Zuwen­dung als Betriebs­aus­gabe abziehen darf. Die Über­nahme der Pauschal­steuer ist aus Sicht des Zuwen­denden Teil der Zuwen­dung. Die Pauschal­steuer ist daher als Betriebs­aus­gabe nur dann abziehbar, wenn der Zuwen­dende die Sach­zu­wen­dung in vollem Umfang als Betriebs­aus­gabe abziehen kann.

Die Pauscha­lie­rung ist jedoch ausge­schlossen, soweit die Aufwen­dungen je Empfänger und Wirt­schafts­jahr oder für die einzelne Zuwen­dung 10.000 Euro über­steigen.

Ober­halb der 10-Euro-Grenze sind aus Sicht des Geschäfts­freundes die Zuwen­dungen grund­sätz­lich als geld­werte Vorteile zu versteuern. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Zuwen­dende von der Möglich­keit der Pauschal­be­steue­rung Gebrauch gemacht hat. Durch die Pauschal­ver­steue­rung wird der Zuwen­dungs­emp­fänger aus der Steu­er­schuld­ner­schaft entlassen.

Bemes­sungs­grund­lage und Steu­er­satz. Als Bemes­sungs­grund­lage für die Besteue­rung der geld­werten Vorteile wird auf die tatsäch­li­chen Kosten des Zuwen­denden einschließ­lich Umsatz­steuer abge­stellt. Der Pausch­steu­er­satz beträgt wie bereits darge­stellt einheit­lich nur 30 Prozent.

Wahl­recht zur Pauscha­lie­rung. Das Wahl­recht zur Pauscha­lie­rung ist einheit­lich für alle Zuwen­dungen eines Wirt­schafts­jahres auszu­üben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwen­dungen an Geschäfts­freunde und an eigene Arbeit­nehmer die Wahl geson­dert zu treffen. Grund­sätz­lich ist die nicht revi­dier­bare Entschei­dung spätes­tens in der letzten Lohn­steuer-Anmel­dung des Jahres zu treffen. Bei Zuwen­dungen an eigene Arbeit­nehmer endet die Frist mit der Über­mitt­lung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung am 28.02. des Folge­jahres.