12. Juli 2017

Reform der Betriebs­rente

Die Bundes­re­gie­rung hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebs­renten-stär­kungs­ge­setzes beschlossen. Mit diesem Geset­zes­ent­wurf hat die Bundes­re­gie­rung Maßnahmen zur weiteren Verbrei­tung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV) ergriffen.

Diese richten sich insbe­son­dere an kleine und mitt­lere Unter­nehmen sowie Beschäf­tigte mit geringem Einkommen. Durch die erst­ma­lige Gewäh­rung von Frei­be­trägen bleiben Betriebs-, Riester- und sons­tige frei­wil­lige Zusatz­renten bei der Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung teil­weise anrech­nungs­frei.

Ziele der Reform

Der Geset­zes­ent­wurf zielt insbe­son­dere auf die Stär­kung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung durch Neure­ge­lungen im Arbeits­recht (Betriebs­ren­ten­ge­setz), Verbes­se­rung der Rahmen­be­din­gungen im Sozi­al­recht und eine Opti­mie­rung der steu­er­li­chen Förde­rung sowie eine Stär­kung der Riester-Rente. Die grund­sätz­lich ab dem 1. Januar 2018 grei­fenden Neure­ge­lungen setzen im Arbeits- und Steu­er­recht sowie im Versi­che­rungs­auf­sichts- und Sozi­al­recht an.

Neure­ge­lungen im Arbeits­recht (Betriebs­ren­ten­ge­setz)

Im Betriebs­ren­ten­ge­setz wird den Sozi­al­part­nern ermög­licht, künftig auf der Grund­lage von Tarif­ver­trägen soge­nannte reine Beitrags­zu­sagen einzu­führen und damit die Arbeit­geber von bishe­rigen Haftungs­ri­siken für Betriebs­renten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garan­tie­leis­tungen der durch­füh­renden Versor­gungs­ein­rich­tungen mehr vorge­sehen.

Die neue Betriebs­rente wird von der Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht auf der Grund­lage spezi­fi­scher neuer Aufsichts­vor­schriften über­wacht. Daneben ist es Sache der Sozi­al­partner, zusammen mit den Versor­gungs­ein­rich­tungen möglichst effi­zi­ente und sichere Betriebs­ren­ten­sys­teme einzu­führen, zu imple­men­tieren und zu steuern.

Nicht tarif­ge­bun­dene Arbeit­geber und Beschäf­tigte können verein­baren, dass die einschlä­gigen Tarif­ver­träge auch für sie gelten sollen. Daneben wird im Betriebs­ren­ten­ge­setz die rechts­si­chere Ausge­stal­tung von tarif­li­chen Modellen der auto­ma­ti­schen Entgelt­um­wand­lung veran­kert.

Verbes­se­rung der Rahmen­be­din­gungen im Sozi­al­recht

Im Sozi­al­recht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung insbe­son­dere bei Gering­ver­die­nern gesetzt.

In der Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung sowie bei der ergän­zenden Hilfe zum Lebens­un­ter­halt in der Kriegs­op­fer­für­sorge bleiben frei­wil­lige Zusatz­renten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro anrech­nungs­frei.

In der gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung werden über den Arbeit­geber orga­ni­sierte Riester-Renten künftig genauso behan­delt wie zerti­fi­zierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verren­tungs­phase beitrags­frei.

Außerdem wird die Rolle der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung als objektiv neutrale Infor­ma­ti­ons­quelle auch für die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung ausge­baut.

Opti­mie­rung der steu­er­li­chen Förde­rung

Für Gering­ver­diener wird ein neues spezi­fi­sches Steuer-Förder­mo­dell für zusätz­liche Beiträge des Arbeit­ge­bers in eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung des Arbeit­neh­mers einge­führt.

Der Förder­be­trag beträgt 30 % und wird an den Arbeit­geber im Wege der Verrech­nung mit der vom Arbeit­geber abzu­füh­renden Lohn­steuer ausge­zahlt. Der Förder­be­trag richtet sich an Beschäf­tigte mit einem Brut­to­ein­kommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von mindes­tens 240 bis 480 Euro im Kalen­der­jahr beträgt der Förder­be­trag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalen­der­jahr.

Zusam­men­fas­sung, Erhö­hung, Flexibi-lisie­rung und Verein­fa­chung des steu­er­freien bAV-Dotie­rungs­rah­mens

Der derzei­tige steu­er­freie Dotie­rungs­rahmen in Höhe von vier Prozent der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung für Zahlungen des Arbeit­ge­bers an Pensi­ons­kassen, Pensi­ons­fonds oder Direkt­ver­si­che­rungen wird zu einer einheit­li­chen prozen­tualen Grenze zusam­men­ge­fasst und erhöht. Dieser beträgt 8 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung. Die 20 % Pauschal­be­steue­rungs­mög­lich­keit wird beibe­halten.

Außerdem wird der steu­er­freie Dotie­rungs­rahmen bei Abfin­dungs­zah­lungen und gebro­chenen Erwerbs­bio­gra­fien durch Einräu­mung einer zusätz­li­chen steu­er­freien Dotie­rungs­mög­lich­keit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahres­vo­lumen flexi­bi­li­siert sowie verschie­dene Verein­fa­chungen des steu­er­li­chen Verwal­tungs­ver­fah­rens umge­setzt.

Stär­kung der Riester-Rente

Zusätz­lich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbes­se­rungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht.

Die jähr­liche Grund­zu­lage wird von gegen­wärtig 154 Euro auf 165 Euro ange­hoben. Es gibt Erleich­te­rungen bei der Besteue­rung der Abfin­dungen von Klein­be­trags­renten. Beim Zula­ge­ver­fahren werden die Verfahren verbes­sert, insbe­son­dere durch eine kürzere Frist für die Über­prü­fung des Zula­ge­an­spruchs durch die Zentrale Zula­gen­stelle für Alters­ver­mögen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.